3.1.4. Ergänzende Ausfuhranmeldung Die vollständige Ausfuhranmeldung ist innerhalb eines Monats nachzureichen (Art. 256 Abs. 1 ZK-DVO). Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in das Ausfuhrverfahren ist der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Ausfuhranmeldung (Art. 259 in Verbindung mit Art. 280 Abs. 2 ZK-DVO).
