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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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3.1.4. Ergänzende Ausfuhranmeldung Die vollständige Ausfuhranmeldung ist innerhalb eines Monats nachzureichen (Art. 256 Abs. 1 ZK-DVO). Maßgebender Zeitpunkt für die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in das Ausfuhrverfahren ist der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Ausfuhranmeldung (Art. 259 in Verbindung mit Art. 280 Abs. 2 ZK-DVO).