0.1.5. Vorübergehende Ausfuhr Das Gemeinschaftsrecht kennt in der Ausfuhr das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht. Derartige Ausfuhren können als vorübergehende Ausfuhren mit Carnet ATA durchgeführt werden (Art. 797 und 798 ZK-DVO). Weiters besteht die Möglichkeit für Waren, die vorübergehend ausgeführt werden sollen und deren Nämlichkeit für die Zwecke der unveränderten Wiedereinfuhr festgehalten werden soll, die Abgabe einer Ausfuhranmeldung mit Verfahrenscode "23". Im Übrigen sind sie normale Ausfuhren (allenfalls unter Festhaltung der Nämlichkeit), für die auch alle für eine endgültige Ausfuhr vorgesehenen Vorschriften (zB Verbote und Beschränkungen) Anwendung finden und an die bei der Wiedereinfuhr eine Rückwarenbegünstigung anknüpft.
