11. Versendung von Gemeinschaftswaren 11.1. Versendung Für die Versendung von Gemeinschaftswaren in bestimmte Teile der Gemeinschaft, die Zollgebiet, aber nicht Steuergebiet der Gemeinschaft sind - siehe nachstehenden Abschnitt 11.2. -, ist das Einheitspapier als Anmeldung zur Versendung auf Exemplar Nr. 3 und als Anmeldung zum internen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Versandanmeldung T2F) auf den Exemplaren Nrn. 1, 4, 5 und 7 zu verwenden. Die Versendung ist von der Abgangsstelle wie bei der Ausfuhranmeldung auf Exemplar Nr. 3 zu bestätigen. Das Exemplar Nr. 3 kann dem Versender als Versendungsnachweis (steuerrechtlicher Ausfuhrnachweis) für Umsatzsteuerzwecke dienen.
