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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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18.3.2. Suchverfahren auf Veranlassung des Ausführers bzw. Anmelders Verlangt der Ausführer bzw. Anmelder unter Angabe des Zeitpunkts und der Zollstelle des Verlassens des Zollgebiets für die betreffende Ausfuhrsendung die Ausgangsbescheinigung von der Ausfuhrzollstelle, so sind von der Ausfuhrzollstelle die "Ergebnisse beim Ausgang" bei der vom Ausführer bzw. Anmelder genannten Ausgangszollstelle anzufordern (Art. 796da Abs. 2 ZK-DVO). Zweckmäßigerweise hat der Ausführer bzw. Anmelder bereits in seinem Antrag auf Einleitung eines Suchverfahrens auf die Nachweise zu verweisen, die den Ausgang der Waren belegen. Die Ausgangszollstelle hat die Anfrage der Ausfuhrzollstelle innerhalb von 10 Tagen zu beantworten. Werden keine "Ergebnisse beim Ausgangs" zurückgemeldet, so informiert die Ausfuhrzollstelle den Ausführer bzw. Anmelder, der allfällige Alternativnachweise (siehe Abschnitt 18.3.3.), die den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet belegen können, beibringen kann (Art. 796da Abs. 3 ZK-DVO).