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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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12. Ausfuhr nach San Marino und Andorra 12.1. Allgemeine Bemerkungen Für die Ausfuhr von Waren nach San Marino oder nach Andorra ist eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Bei Eröffnung des internen gemeinschaftlichen Versandverfahrens (T2-Verfahren) gelten die Bestimmungen von Abschnitt 16.2.1. sinngemäß. Das bestätigte Ausfuhrpapier bzw. die Ausfuhranzeige in ECS können als Nachweis für die Steuerbefreiung nach Art. 146 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1) dienen.