16.5. Überwachung des körperlichen Ausgangs ( Art. 793a Abs. 1 bzw. 793b Abs. 3 ZK-DVO ). Für die in den Abschnitt 16.2. und Abschnitt 16.3. angeführten Fällen überwacht die tatsächliche Ausgangszollstelle (siehe Abschnitt 1.6. lit. a) den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet. Bei Ausfuhren im Steueraussetzungsverfahren nach Abschnitt 16.2.3. hat die Ausgangszollstelle das mit der zollamtlichen Bestätigung versehene begleitende Verwaltungsdokument zurückzusenden.
