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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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18.3.1. Suchverfahren auf Amtsveranlassung Die Ausfuhrzollstelle kann, sofern nach Ablauf von 90 Tagen nach Überlassung der Waren zur Ausfuhr keine Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" von der Ausgangszollstelle zurückgelangt ist, den Ausführer bzw. Anmelder grundsätzlich auffordern, Angaben über Zeitpunkt und Zollstelle des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu machen (Art. 796da Abs. 1 ZK-DVO). Um den administrativen Aufwand so gering wie möglich zu halten, sind von den Zollämtern selbst keine Suchverfahren zu veranlassen.