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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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3.2. Anschreibeverfahren Im Anschreibeverfahren ist jeder Abgang der Waren vom zugelassenen Warenort vor Abgang derselben der Ausfuhrzollstelle mitzuteilen. Diese Mitteilung hat zu erfolgen durch die Abgabe einer vereinfachten Ausfuhranmeldung gemäß Art. 285 Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO, oder die Abgabe einer vollständigen Ausfuhranmeldung; in diesem Fall kann gemäß Art. 285 Abs. 2 ZK-DVO auf die Übermittlung einer ergänzenden Ausfuhranmeldung verzichtet werden, oder die Übermittlung einer Anschreibungsmitteilung gemäß Art. 285a Abs. 1 Buchstabe a ZK-DVO; für die Anschreibungsmitteilung ist in e-zoll die Nachricht EX411 vorgesehen. Weitere Einzelheiten über das Anschreibeverfahren sind der "Arbeitsrichtlinie ZK-0760 - Anschreibeverfahren" zu entnehmen.