BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok
1. Begriffsbestimmungen 1.1. Ausfuhr Die Verbringung von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ausgenommen die Verbringung im Rahmen der passiven Veredelung oder des internen Versandverfahrens (Art. 161 Abs. 1 und 2 ZK).