← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

5. Ausfuhranmeldung durch andere Formen der Willensäußerung (Konkludente Ausfuhranmeldung) Unter konkludenter Ausfuhranmeldung ist eine Ausfuhranmeldung durch andere Formen der Willensäußerung zu verstehen. Weitere Einzelheiten über das Verfahren mit konkludenter Zollanmeldung in der Ausfuhr sind der Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung allgemein" (ZK-0610 Abschnitt 4.) zu entnehmen.