15. Ausfuhr von vorabgefertigt angelieferten Waren in Sammelsendungen Der Beteiligte hat das Ausfuhrpapier (ABD, Exemplar Nr. 3 oder HuV-Papier) gemeinsam mit der Ware direkt der Ausgangszollstelle vorzulegen bzw. zu gestellen. In vielen Fällen werden in den anderen Mitgliedstaaten (MS) zur Ausfuhr abgefertigte Sendungen nicht unmittelbar einer Ausgangszollstelle an der Grenze der Gemeinschaft gestellt, sondern zunächst einer Spedition übergeben, die periodische Sammeltransporte in die Bestimmungsländer durchführt. Durch die damit verbundene Transportunterbrechung und Neuverladung können verfahrenstechnische Probleme entstehen. Um eine einheitliche Vorgangsweise sicherzustellen, werden nachstehend die möglichen Problemstellungen und deren Lösungen (fallweise unter Zuhilfenahme von Zolllagern) aufgezeigt.
