8.8. Verbleib im Zollausland Sollen die ausgeführten Waren nicht mehr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückgebracht werden, ist gemäß Art. 798 ZK-DVO bei der Ausfuhrzollstelle eine Ausfuhranmeldung abzugeben. Für die Abgabe der nachträglichen Ausfuhranmeldung gelten die Bestimmungen unter Abschnitt 7. sinngemäß. Die Ausfuhrzollstelle macht das Wiedereinfuhrstammblatt sowie den Wiedereinfuhrabschnitt des betreffenden Carnets ATA ungültig.
