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Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

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18. Ausgangsnachweis - Suchverfahren 18.1. Allgemeines Verlassen die zur Ausfuhr überlassenen Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft, so überwacht die Ausgangszollstelle den Ausgang der Waren und bestätigt diesen. Für Ausfuhren im ECS erfolgt dies mittels der Nachricht "Ergebnisse beim Ausgang" an die Ausfuhrzollstelle. Für Ausfuhren, die weiterhin im schriftlichen Verfahren abgewickelt werden, werden die entsprechenden Vermerke auf den entsprechenden Ausfuhrpapieren eingetragen.