← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr (ZK-1610)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 29.10.2012 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

15.2. Weiterbeförderung der angelieferten Ausfuhrsendung nach der erfolgten Zwischenlagerung 15.2.1. Beförderung zur Ausgangszollstelle mit Ausfuhrpapier Die "Benutzungsnummer" ist wie sonst durch das Ansetzen des Datums der Entnahme/Weiterbeförderung zu erledigen. Die zuständige Zollstelle vermerkt die neue Nämlichkeitssicherung auf dem Ausfuhrpapier (auf dem ABD auf der Rückseite). Ein allfällig angebrachter Vermerk nach Abschnitt 15.1.2.2. ist zu streichen. Eine Kopie des Ausfuhrpapiers ist den Lageraufschreibungen anzuschließen. Der Ausgang der Sendung aus der Gemeinschaft wird je nach der in den Abschnitten 16.1. bis 16.3. dargestellten Sachlage von der zuständigen (Ausgangs)Zollstelle entsprechend bescheinigt.