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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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8. Praktische Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen Bei den hier nicht eigens erwähnten Unterpunkten gilt UP-3000 Abschnitt 8. mit der Maßgabe, dass Hinweise auf Ursprung bzw. auf Ursprungserzeugnisse als Hinweise auf die Voraussetzungen der Zollunion bzw. auf Waren, die diese Voraussetzungen erfüllen, zu gelten haben. UP-3000 Abschnitt 8.1.1. und UP-3000 Abschnitt 8.4.1. sind unbeachtlich.