0. Definitionen Diese Besonderen Bestimmungen betreffen die Voraussetzungen für den präferentiellen Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei, sofern es sich nicht um Waren handelt, die in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen (so genannte EGKS-Waren) oder vom Anhang I des EU-Vertrages (bestimmte Agrarerzeugnisse) erfasst sind. Für EGKS-Waren wird seit dem 1. August 1996 ein Freihandelsabkommen angewendet, dessen Voraussetzungen in einem eigenen Abschnitt (siehe Arbeitsrichtlinie UP-4110) dargestellt werden. Das Gleiche gilt für die besonderen Zollkonzessionen betreffend Agrarerzeugnisse des Anhangs I des EU-Vertrages (siehe Arbeitsrichtlinie UP-4120). Die in der gegenständlichen Arbeitsrichtlinie UP-4100 behandelten Zollpräferenzen zwischen der Türkei und der EU beruhen auf dem Prinzip einer Zollunion. Primäre Voraussetzung für die Gewährung einer Zollpräferenz ist daher nicht der Warenursprung sondern vielmehr, dass sich die Waren im "freien Verkehr" befinden. Aus einem Nichtmitglied der Zollunion eingeführte Waren müssen grundsätzlich zu den für den Verbleib im Inland anzuwendenden Zollsätzen verzollt werden, um bei unveränderter Wiederausfuhr oder nachdem sie vor der Ausfuhr noch Herstellungsvorgängen unterzogen worden sind, in den Genuss der jeweils von der Türkei oder der EU vorgesehenen Zollpräferenzen gelangen zu können. Aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gelten grundsätzlich die Gemeinsamen Bestimmungen = UP-3000, sofern unter UP-4100 nicht anderes vorgesehen ist. Zur besseren Übersicht sind die Besonderen Bestimmungen daher nicht fortlaufend nummeriert, sondern erhalten die gleiche Nummerierung wie die entsprechenden Gemeinsamen Bestimmungen unter UP-3000. In Ergänzung von UP-3000 gelten für die Anwendung dieser Besonderen Bestimmungen sowie für die Anwendung von UP-3000 die Begriffe 1) "Präferenzmaßnahme" bzw. "Zollunion "den Beschluss 1/95 des Assoziationsrates über die Schaffung der Zollunion EU-Türkei und darauf Bezugnehmende Beschlüsse des Ausschusses für die Zollunion oder des Ausschusses für die Zollzusammenarbeit (siehe Abschnitt 11. - Rechtsgrundlagen) 2) "Präferenzzone" bzw. "Teil der Zollunion" ist das Zollgebiet der EU einerseits und das Zollgebiet der Türkei andererseits. 3) "Präferenzzollsatz" den Zollfrei-Satz der sich aus der Zollunion ergibt; 4) "Ursprungserzeugnis" die von den unter (4) genannten Anwendungsbereichen jeweils betroffenen Waren mit Ursprung in der Türkei oder der EU, welche die Ursprungsregeln erfüllen; 5) "Durchführungsbestimmungen" die im Beschluss 1/2006 des Assoziationsrates EU-Türkei (siehe Abschnitt 11. - Rechtsgrundlagen) festgelegten Bestimmungen zur administrativen Umsetzung des Beschlusses 1/95 über die Zollunion;
