9.1. Befassung der Zollämter, Zuständigkeit Bei Ausfuhrabfertigungen beschränkt sich die Tätigkeit der Zollämter auf die Erteilung der Präferenznachweise bzw. die Anbringung von Sonderhinweisen bei Ausfuhren mittels Postsendungen (siehe Abschnitt 9.6. dieser Arbeitsrichtlinie). Die Präferenznachweise können sowohl bei allen Grenzzollämtern als auch im Zuge von Vorabfertigungen bei Innerlandszollämtern erteilt werden. Da es dem Ausführer überlassen bleibt, die Präferenznachweise die Sendung begleiten zu lassen oder sie dem ausländischen Empfänger getrennt zuzusenden, erübrigt sich bei vorabgefertigten Sendungen ein Tätigwerden der Grenzzollämter in Bezug auf die Präferenznachweise.
