4.2.3. Antidumping Der Bereich "Antidumping" des Außenwirtschaftsrechtes ist nicht in die Zollunion einbezogen. Demnach halten die EU und die Türkei gemäß Art. 46 des Beschlusses 1/95 gegenüber Drittstaaten ihre eigenständigen Regelungen aufrecht. Allenfalls vorgesehene Antidumpingzölle kommen daher unabhängig von der Vorlage eines Präferenznachweises zur Anwendung. Im Zweifelsfall, ob die Waren Ursprung in jenem Land haben, welches von der Antidumpingmaßnahme betroffen ist, kann ein nichtpräferentielles Ursprungszeugnis im Sinne des Artikels 78 ZK bzw. Artikel 26 ZK verlangt werden.
