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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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9.5.1. Beschreibung des Sachverhalts 1) Die erste Angabe des Ausführers betrifft den Sachverhalt, auf Grund dessen die Waren die Voraussetzungen erfüllen. Hier ist verbindlich anzugeben, dass dies gegeben ist. Die Angaben sind in möglichst konzentrierter Form zu machen und müssen so beschaffen sein, dass - wenn auch indirekt - eindeutig zum Ausdruck kommt, welche Voraussetzungen des Assoziierungsabkommens bzw. der Zollunion (Verzollung bzw. Entrichtung der Abgaben und Durchführung allfälliger außenhandelspolitischer Maßnahmen gem. Art. 4 der Durchführungsbestimmungen, Setzung von Herstellungsvorgängen in der EU, Ausfuhr aus aktiven Veredelungen) der Beurteilung der Ware zugrunde gelegt wurden. 9.5.1.1. Standardsätze Die folgenden, - je nach Sachlage untereinander kombinierbaren Standardsätze - entsprechen diesen Erfordernissen und sind daher den Ausführern zur Verwendung zu empfehlen: 1) "Herstellung im und Ausfuhr aus dem freien Verkehr der EU", wenn die Waren in der EU im freien Verkehr hergestellt wurden und aus diesem auch ausgeführt werden; 2) "In den freien Verkehr überführte Handelswaren aus Drittländern", wenn an den aus einem Drittland eingeführten Waren in der EU kein Herstellungsvorgang oder nur eine auf die Erhaltung des Zustandes gerichtete Behandlung gesetzt wurde und entweder bereits im Zeitpunkt der Einfuhr in die EU oder wegen der Ausfuhr in die Türkei eine Überführung der Waren in den freien Verkehr der EU erfolgt ist. 3) Entrichtung der Abgaben und Durchführung allfälliger außenhandelspolitischer Maßnahmen gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen, wenn die Ausfuhr nicht aus dem freien Verkehr erfolgt, jedoch bezüglich drittländischer Waren oder bei der Herstellung einer Ware verwendeten Vormaterialien die Einfuhrzölle entrichtet und allfällige außenwirtschaftsrechtliche Maßnahmen (insbesondere im Textil/Bekleidungsbereich) durchgeführt wurden, als verbliebe die Ware im Inland (siehe Abschnitt 6. dieser Arbeitsrichtlinie); 4) "Wiederausfuhr einer türkischen Präferenzware in unverändertem Zustand" für Waren, die bereits als Präferenzwaren aus der Türkei eingeführt worden sind und in die Türkei wiederausgeführt werden, ohne in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat be- oder verarbeitet worden zu sein; 5) "Herstellung in der EU unter ausschließlicher Verwendung von Präferenzwaren" für Waren, die ausschließlich unter Verwendung von zuvor aus der Türkei nach den Zollpräferenzmaßnahmen eingeführten Vormaterialien hergestellt wurden. 6) "Ursprungserzeugnis der EU im Sinne der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln" für Waren, bei denen die Angabe des Ursprungslandes eine Rolle spielt (siehe Abschnitt 4.2.3. dieser Arbeitsrichtlinie). 9.5.1.2. Beurteilung durch das Zollamt Die Prüfung dieser Angaben über die sachliche Erfüllung der Ursprungsregeln durch das Zollamt kann sich auf die Feststellung beschränken, ob der angegebene maßgebliche Standardsatz oder Herstellungsvorgang schlüssig ist. Ob zB tatsächlich eine Herstellung in der EU unter Erhebung des Ausgleichszolles bezüglich drittländischer Vormaterialien erfolgte, ist vom Zollamt nur insoweit zu beurteilen, als besondere Umstände dies ermöglichen (zB Erzeugung im Rahmen eines Verfahrens mit zollamtlicher Überwachung oder sonstige nähere Kenntnis der Erzeugungsvorgänge im Unternehmen). Eine darüber hinausgehende Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Erklärung des Ausführers bezüglich der Einhaltung der Voraussetzungen des Assoziierungsabkommens kann das Zollamt im Zeitpunkt der Erteilung des Präferenznachweises nicht treffen.