BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok
1. Anwendungsbereich Der begünstigte Warenverkehr findet auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien (EU und Türkei) Anwendung, der den besonderen Voraussetzungen der Zollunion entspricht.