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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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9.2.1. Freizonen Freizonen werden zwar hinsichtlich des Warenverkehrs und der Entrichtung der Zölle wie das Zollausland behandelt, doch gilt die Verbringung von Waren in eine Zollfreizone nicht als eine Ausfuhr aus der EU. Werden daher Präferenzwaren im Sinne des Abkommens aus dem Zollgebiet der EU in eine Zollfreizone verbracht, so ist kein Präferenznachweis auszustellen. Ein Präferenznachweis kann erst dann ausgestellt werden, wenn diese Waren zwecks Ausfuhr in die Türkei angewiesen werden. Das Entstehen der Zollschuld für drittländische Waren gemäß Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen ist dabei zu beachten (siehe Abschnitt 6 dieser Arbeitsrichtlinie)