9.2. Grundsätzliche Voraussetzungen Bei der Ausfuhr dürfen Präferenznachweise nur dann ausgestellt werden, wenn sie im Bestimmungsland als Beweisurkunde für die Gewährung der mit der Türkei vorgesehenen Präferenzbehandlung dienen sollen; somit nur für Sendungen, die in die Türkei ausgeführt werden sollen und Waren enthalten, die der Zollunion unterliegen (siehe Abschnitt 1. und Abschnitt 3.) und die deren Voraussetzungen erfüllen.
