6.7. Umwandlung, Zolllager, Freizonen/Freilager Die Ausführungen betreffend die Vorgangsweise im Zusammenhang mit aktiven Veredelungen (Abschnitt 6.6. dieser Arbeitsrichtlinie) gelten sinngemäß auch für Ausfuhren aus Zolllagern, Freizonen/Freilagern und bei allfälliger vorheriger Umwandlung.
