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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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7.6. Privateinfuhren ohne Präferenznachweis Ohne Vorlage eines förmlichen Präferenznachweises sind die Präferenzzölle bei Einfuhren von Waren im Reiseverkehr anzuwenden, die nicht für geschäftliche Zwecke bestimmt sind. Als nicht für geschäftliche Zwecke bestimmte Waren werden solche anzusehen sein, bei denen weder die Menge noch die Beschaffenheit vermuten lässt, dass sie für den Handel bestimmt ist und die ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden/dessen Angehöriger oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind. Voraussetzung für diese Erleichterung ist, dass der Reisende die Waren im Zuge der Einreise mitbringt und bei der zollamtlichen Abfertigung - je nach der Art des Zollverfahrens schriftlich oder mündlich - erklärt wird, dass die betreffenden Waren den für die Anwendung der Präferenzzölle erforderlichen Voraussetzungen entsprechen, und das Zollamt an der Richtigkeit dieser Erklärung keinen Zweifel hat.