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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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8.12. Beförderungs- und Versicherungskosten Gemäß Art. 22 der Durchführungsbestimmungen werden im Warenverkehr zwischen der EU und der Türkei Beförderungs- und Versicherungskosten, Ladekosten sowie mit der Beförderung zusammenhängende Kosten für die Behandlung von Drittlandswaren, die nach dem Verbringen der Waren in das Gebiet der gemeinsamen Zollunion anfallen, nicht in die Berechnung des Zollwertes einbezogen, vorausgesetzt, dass sie getrennt von dem für die betreffenden Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis ausgewiesen werden.