2. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle 2.1. Voraussetzungen Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) die Ware muss von der Zollunion erfasst sein (Abschnitt 3.); 2) die Ware muss aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sein (Abschnitt 4.); 3) die Ware muss zwischen den Vertragsstaaten direkt befördert worden sein (Abschnitt 5.); 4) wenn keine Ausfuhr aus dem freien Verkehr erfolgt, müssen für drittländische Waren/Vormaterialien die Zölle entrichtet und allfällige außenhandelsrechtliche Maßnahmen angewandt werden, als verblieben diese drittländischen Waren oder daraus hergestellten Fertigwaren im Inland.(Abschnitt 6.); 5) die Erfüllung der unter (2) und (4) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 7.).
