6.8. Erstattung Bei Inanspruchnahme einer Erstattung oder Zollrückvergütung als besonderer Form der aktiven Veredelung dürfen ebenfalls keine Präferenznachweise ausgestellt werden bzw. entsteht die Zollschuld gemäß Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen. Auf die Ausführungen unter Abschnitt 6.12. dieser Arbeitsrichtlinie betreffend das Erlöschen der Zollschuld wird hingewiesen.
