BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok
7.4.1. Druck Das Formular für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. darf in Österreich gemäß § 48 Abs. 4 ZR-DG nur von Druckereien, welchen eine entsprechende Bewilligung des Bundesministeriums für Finanzen erteilt wurde, aufgelegt werden.