6.10. Vermerk in den Bewilligungen Auf die Verpflichtung zur Beachtung des Art. 4 der Durchführungsbestimmungen, insbesondere auch zur Abgabe der Erklärung gemäß Abschnitt 6.6.3. dieser Arbeitsrichtlinie, im Falle der Ausstellung eines Präferenznachweises ist in der Bewilligung für die unter Abschnitt 6.3. dieser Arbeitsrichtlinie genannten Verfahren hinzuweisen.
