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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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9.8.1. Form Die Lieferantenerklärung ist entweder auf der Rechnung für die betreffende Lieferung, als Anhang zu dieser Rechnung, einem sonstigen die Lieferung betreffenden Handelspapier oder nach Vordruck abzugeben, wobei zweifelsfrei feststellbar sein muss, auf welche Waren sich diese Erklärung bezieht. Sie muss der vorgeschriebenen Form folgen wobei das Muster der Lieferantenerklärung am Ende dieses Punktes abgedruckt ist. In der Erklärung ist als Ursprungsland die EU oder der Mitgliedstaat der EU oder das entsprechende Partnerland anzugeben. Weiters sind der/die Partnerstaat/en anzugeben, deren Ursprungsregeln in Anspruch genommen werden. Kurzbezeichnungen dürfen verwendet werden, die den internationalen Unterscheidungszeichen für Kfz oder dem ISO-Standard-Code entsprechen. Lieferantenerklärungen müssen handschriftlich unterschrieben sein. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Lieferantenerklärungen mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt werden und die verantwortliche Person oder Stelle anhand der Lieferantenerklärung identifizierbar ist. Für jede Warensendung ist eine gesonderte Lieferantenerklärung (Ausnahme siehe Abschnitt 9.8.2. dieser Arbeitsrichtlinie) auszufertigen. Die Lieferantenerklärung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. LIEFERANTENERKLÄRUNG Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten ...........................(1) Waren Ursprungserzeugnisse ...........................(2) sind und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit ...........................(3) entsprechen.   Er erklärt, dass die O Kumulierung mit ............... (Name des Staates/der Staaten) angewandt worden ist. O Kumulierung nicht angewandt worden ist.(4)   Er verpflichtet sich, den Zollbehörden alle von ihnen zusätzlich verlangten Belege zur Verfügung zu stellen. .............................................(5) .............................................(6) .............................................(7) Fußnoten: (1) Sind nur einige der aufgeführten Waren betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: "... dass die in diesem Dokument aufgeführten und ... gekennzeichneten Waren ...". (2) Der Gemeinschaft, der Türkei oder eines Staates, einer Staatengruppe oder eines Gebietes nach Artikel 44 Buchstabe a. (3) Dem betreffenden Staat, der betreffenden Staatengruppe oder dem betreffenden Gebiet nach Artikel 44 Buchstabe a. (4) Gegebenenfalls ausfüllen bzw. streichen. (5) Ort und Datum. (6) Name und Stellung im Unternehmen. (7) Unterschrift.