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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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6.3. Betroffene Zollverfahren Nach dem Zollkodex könnte bei folgenden Zollverfahren der Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Anwendung gelangen: a) aktive Veredelung (auch in Verbindung mit einer Zollrückvergütung); b) Umwandlungen; c) Be- oder Verarbeitungen in einer Freizone/Freilager oder einem Zolllager; e) in Einzelfällen auch Erstattungen gemäß Artikel 238 des Zollkodex. Äußere Umschließungen, auch wenn sie im Rahmen einer der vorgenannten Einrichtungen verwendet worden sind, unterliegen nicht dem Verbot der Zollrückvergütung.