7.4.4. Nachträgliche Ausstellung, Duplikate Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. können von den Zollämtern auch nach der Ausfuhr der Sendung, auf die sie sich beziehen, oder als Duplikate für früher ausgestellte, in Verlust geratene Warenverkehrsbescheinigungen ausgestellt werden. In diesen Fällen tragen sie im Feld 8 den Vermerk "Nachträglich ausgestellt" bzw. "Duplikat". Die Voraussetzungen für die Ausstellung solcher Nachweise in Österreich und das vorgesehene Verfahren werden unter Abschnitt 10.2.1. und Abschnitt 10.2.2. dieser Arbeitsrichtlinie näher ausgeführt. Der Vermerk für die nachträgliche Ausstellung lautet in den Amtssprachen der Vertragsparteien wie folgt: Der Vermerk betreffend die Ausstellung eines Duplikates lautet in den Amtssprachen der Vertragsparteien Arbeitsrichtlinie UP-3000 Abschnitt 7.5. ist unbeachtlich
