9.5.2. Beweismittel Die Richtigkeit der vorstehenden Erklärungen unter Abschnitt 9.5.1.1. dieser Arbeitsrichtlinie muss jedoch durch Beweismittel jederzeit belegt werden können. Im Falle der Ausfuhr aus dem freien Verkehr erübrigen sich weitere Beweismittel, außer wenn zusätzliche Ursprungsangaben erforderlich wären. Maßgebliche Unterlagen sind dem Zollamt nur über ausdrückliches Verlangen, vor allem bei gravierenden Zweifeln, vorzulegen, müssen aber im Zeitpunkt der Ausstellung des Präferenznachweises jedenfalls vorhanden sein. Im Antrag ist festzuhalten, wo sie sich befinden, und der Ausführer hat sicherzustellen, dass diese Belege jederzeit kurzfristig - etwa für ein Verifizierungsverfahren - vorgelegt werden können. 9.5.2.1. Verweis auf die Beweismittel Sind die zum Beweis des Ursprungs erforderlichen Unterlagen so zahlreich oder so verschiedenartig, dass ihre Anführung im Antragsformular schwierig oder unmöglich ist, so genügt ein Hinweis, etwa dass sie im Unternehmen (möglichst unter Angabe der zuständigen Stelle) aufliegen. 9.5.2.2. Vormaterialien ohne Nachweis Existiert für Waren kein entsprechender Nachweis im Sinne der unter UP-4100 behandelten Zollpräferenzmaßnahmen im Warenverkehr mit der Türkei, sind die Waren keine Präferenzwaren.
