4.2.2. Warenverkehr über Pankum bzw. EUR-MED Länder Wie unter dem vorgenannten Abschnitt 4.2.1. näher erläutert nimmt die Türkei an Systemen mit diagonaler Ursprungskumulierung teil. Wird eine türkische Ursprungsware in ein anderes Partnerland der jeweiligen Präferenzzone importiert und von dort unverändert oder nach minimaler Be- oder Verarbeitung in die EU verbracht, so muss dieses Partnerland einen Präferenznachweis lautend auf türkischen Ursprung ausstellen. Das Zollunionsabkommen EU/Türkei beruht aber auf dem Prinzip des freien Warenverkehrs, dh. für die der Zollunion unterliegenden Waren ist grundsätzlich keine Präferenzbehandlung aufgrund des Warenursprungs vorgesehen. Die Durchführungsbestimmungen bieten eine rechtliche Basis für die Gewährung von Präferenzen (=Sätze wie in der Zollunion vorgesehen) für unter die Zollunion fallende Waren, die Ursprungserzeugnisse der Türkei im Sinne der Abkommen mit den Partnerländern sind und mit gültigen Präferenznachweisen (Warenverkehrsbescheinigung EUR1 bzw. EUR-MED, Erklärung auf der Rechnung bzw. Erklärung auf der Rechnung EUR-MED) aus Partnerländern in die Gemeinschaft eingeführt werden. Umgekehrt gewährt natürlich die Türkei für Waren die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne der Abkommen mit den Partnerländern sind ebenfalls Präferenzen, wenn diese Waren aus diesen Partnerländern in die Türkei eingeführt werden.
