9.6. Postsendungen 1) Waren, die mittels Postsendungen (auch Paketsendungen) und begleitet von einem durchgehenden Frachtpapier in die Türkei geschickt werden, beanspruchen grundsätzlich auch ohne Ausstellung eines Präferenznachweises die Einhaltung der Voraussetzungen der Zollpräferenzmaßnahmen. 2) Für jene Fälle, in denen keine Ausfuhr aus dem freien Verkehr erfolgt oder in denen sich aus einem entsprechenden Hinweis des Ausführers auf den Begleitpapieren ergibt, dass die Voraussetzungen des Abkommens nicht zutreffen, muss von der zuständigen Ausfuhrzollstelle ein gelber Klebezettel (siehe Anlage zu Abschnitt 7. dieser Arbeitsrichtlinie) angebracht werden.
