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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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6.1. Grundsätzliches Voraussetzung für die Anwendung der Zollunion ist, dass sich die betroffenen Waren im freien Verkehr befinden bzw. dass für drittländische Waren oder Vormaterialien die Zölle und Abgaben zollgleicher Wirkung erhoben werden und die gemäß Art. 12 des Beschlusses 1/95 in die Zollunion einbezogenen handelspolitischen Maßnahmen zur Anwendung gelangen, als würde die Ware im Inland verbleiben. Zur Sicherstellung dieser Voraussetzung bei Ausfuhren, die nicht aus dem freien Verkehr erfolgen, entsteht gemäß Art. 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen mit Ausstellung des Präferenznachweises in Bezug auf drittländische Waren oder Vormaterialien die Einfuhrzollschuld und es wird auch der Rechtstitel für die Anwendung der in die Zollunion einbezogenen handelspolitischen Maßnahmen gegenüber Drittstaaten geschaffen.