6.9. Nicht zollamtlich bestätigte Präferenznachweise Bei Verwendung eines nicht zollamtlich bestätigten Präferenznachweises hat nur der Ausführer Sorge zu tragen, dass im Falle der Anwendung der unter Abschnitt 6.3. dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Verfahren die mit der Ausstellung des Präferenznachweises gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen entstandene Zollschuld entrichtet wird.
