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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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9.8. Lieferantenerklärungen Die Türkei nimmt an Systemen mit diagonaler Ursprungskumulierung teil, wodurch sich zwei Präferenzzonen ("Pankum" und "Euro-Med"; Details siehe UP-3250 Abschnitt 4.3. und UP-3000 Abschnitt 4.3.1.) ergeben. Die Ursprungsprotokolle der zwischen den Partnerländern dieser Präferenzzonen abgeschlossenen Freihandelsabkommen erlauben also die Erzielung von Ursprung durch Kumulierung mit Vormaterialien, die ihren Ursprung in einem oder mehreren dieser Partnerländer haben. 1) Möchte ein Hersteller in der Gemeinschaft Ursprung durch Kumulierung mit türkischen Vormaterialien erzielen, um für sein Endprodukt in einem anderen Partnerland der Präferenzzonen eine Zollpräferenz zu erlangen, so benötigt er Informationen über die Ursprungseigenschaft des türkischen Vormaterials. Der in der Zollunion EU/Türkei vorgesehene Präferenznachweis A.TR. gibt aber keine Information über den Warenursprung. Zu diesem Zweck wurde (in Anlehnung an das entsprechende EU-interne System) die "Lieferantenerklärung" eingeführt: Lieferanten, die Ursprungswaren aus der EU in die Türkei oder aus der Türkei in die EU liefern, die nach einer Be- oder Verarbeitung oder auch in unverändertem Zustand aus der Türkei bzw. aus der EU ausgeführt werden sollen, können also eine Erklärung zur Ursprungseigenschaft der betreffenden gelieferten Ware gemäß den Ursprungsregeln der "Pankum"-Zone abgeben. 2) Ebenso kann es vorkommen, dass Waren mit Ursprung eines Partnerlandes der jeweiligen Präferenzzone mit Präferenznachweis in die EU eingeführt und unverändert oder nach Vornahme einer bloßen Minimalbehandlung in die Türkei ausgeführt werden. Unter der Voraussetzung, dass die Waren in der EU in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, kann beim Weiterexport in die Türkei für diese Waren eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden. Möchte der türkische Warenempfänger aber vom EU-Ausführer Informationen über den Ursprung der Waren, so kann ihm letzterer in einer zusätzlichen Lieferantenerklärung den ungarischen Ursprung der Waren bekannt geben.