6.4. Wahlmöglichkeit Dem Ausführer einer Ware steht es frei, die Zollentlastung der unter Abschnitt 6.3. genannten Verfahren in Anspruch zu nehmen und dafür keinen Präferenznachweis auszustellen, dh. auf die Anwendung der Vorteile der Zollunion in der Türkei bzw. der EU zu verzichten. Entscheidet er sich aber für die Ausstellung eines Präferenznachweises, so muss den Voraussetzungen der Zollunion entsprochen werden und Art. 4 der Durchführungsbestimmungen kommt zur Anwendung.
