6.5. Ausnahmen Art. 4 der Durchführungsmaßnahmen enthält keine ausdrücklichen Ausnahmen. Im Hinblick darauf, dass Abgaben, die dem Preisausgleich für agrarische Vormaterialien dienen, auch bei Anwendung der Zollunion erhoben werden, kann bis auf weiteres deren Erstattung bzw. die Gewährung von Preisausgleichsmaßnahmen für agrarische Rohstoffe im Zuge der Ausstellung eines Präferenznachweises als zulässig angenommen werden.
