6.6.1. Zollschuld Wird bei der Ausfuhr aus einer aktiven Veredelung ein Präferenznachweis ausgestellt, so entsteht gemäß Artikel 4 der Durchführungsbestimmungen für die im Abschnitt 6.2. dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Abgaben, die auf eingeführten Vormaterialien lasten, die Zollschuld; diese Abgaben müssen daher - vorbehaltlich der unter Abschnitt 6.5. beschriebenen Ausnahmen - erhoben werden. Unter dieser Voraussetzung kann ein Präferenznachweis ausgestellt werden bzw. behält ein bereits ausgestellter Präferenznachweis seine Gültigkeit.
