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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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6.6.1. Zollschuld Wird bei der Ausfuhr aus einer aktiven Veredelung ein Präferenznachweis ausgestellt, so entsteht gemäß Artikel 4 der Durchführungsbestimmungen für die im Abschnitt 6.2. dieser Arbeitsrichtlinie angeführten Abgaben, die auf eingeführten Vormaterialien lasten, die Zollschuld; diese Abgaben müssen daher - vorbehaltlich der unter Abschnitt 6.5. beschriebenen Ausnahmen - erhoben werden. Unter dieser Voraussetzung kann ein Präferenznachweis ausgestellt werden bzw. behält ein bereits ausgestellter Präferenznachweis seine Gültigkeit.