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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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7. Präferenznachweise 7.1. Grundsätzliches Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Anwendung der Zollunion (siehe Abschnitt 2.) muss durch einen urkundlichen Nachweis dokumentiert werden (Ausnahmen siehe Abschnitt 7.6. dieser Arbeitsrichtlinie). Einziger Präferenznachweis im Rahmen der Zollunion ist die von einem Zollamt bestätigte oder von einem "ermächtigten Ausführer" ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung A.TR.