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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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6.6. Aktive Veredelung Abgesehen von der laut Abschnitt 9.5.3. dieser Arbeitsrichtlinie im Antragsformular eines Präferenznachweises abzugebenden Erklärung des Ausführers sind bei der Ausfuhr aus einer aktiven Veredelung folgende Sicherungsmaßnahmen von Amts wegen einzuhalten: