BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok
6. Entstehen der Zollschuld für Drittlandswaren Die unter UP-3000 Abschnitt 6. angeführte Vorgangsweise wird für Zwecke dieser Besonderen Bestimmungen durch die folgenden Abschnitte 6.1. bis 6.12. ersetzt.