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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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9.5.5. Erteilung des Präferenznachweises Dem Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises ist stattzugeben, wenn nach der zollamtlichen Prüfung der vorgelegten Unterlagen und gegebenenfalls auch der Ware nichts dagegen spricht, dass die Voraussetzungen der Zollpräferenzmaßnahmen erfüllt sind. Das Zollamt bringt sodann seine Bestätigung im Feld "Sichtvermerk der Zollbehörde" auf dem Original und dem Antragsformular entsprechend dem Vordruck an. In die Zeile "Ausfuhrpapier" ist die Nummer des jeweiligen Ausfuhrpapiers einzutragen. Bei Ausfuhren im Postverkehr, bei denen keine Anmeldung vorliegt, ist die von der Post vergebene sogenannte OT-Position anzugeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nummer des ausgestellten Präferenznachweises im Feld 44 des für die Ausfuhr verwendeten Einheitspapiers angegeben sein muss.