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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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7.4.3. Ausfüllung Zur Ausfüllung des Formulars wird folgendes bemerkt: 7.4.3.1. Seriennummer Das Formular hat zur Kennzeichnung eine Seriennummer zu tragen. Präferenznachweise, bei denen diese Nummer fehlt, sind nicht anzuerkennen. 7.4.3.2. Ausführer Im Feld 1 ist der Name und die Anschrift des Ausführers anzugeben. Auf Basis des Protokolls der 176. Ausschusssitzung für den Zollkodex Bereich Ursprung (welche am 26. Mai 2009 in Brüssel stattfand) kann sich der Ausführer bei der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. vertreten lassen. Eine derartige Vertretung ist in der Rechtsgrundlage weder vorgesehen noch untersagt. Auf Grund wirtschaftlicher Erfordernisse und der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsbeteiligten in den einzelnen Mitgliedsstaaten vertritt der Ausschuss nunmehr die Position welche eine Vertretung zulässt. 7.4.3.4. Empfänger Die Angabe des Empfängers im Feld 3 ist freigestellt. Der Ausführer kann einen Präferenznachweis auch für mehrere Empfänger ausstellen. Im Feld 3 sind dann entweder alle Empfänger anzuführen oder das Feld unausgefüllt zu lassen. 7.4.3.5. Besondere Vermerke Im Feld 8 (Bemerkungen) sind Hinweise auf das vereinfachte Verfahren eines "ermächtigten Ausführers", auf eine nachträgliche Ausstellung oder Ausstellung als Duplikat sowie auf die Ausstellung von Ersatzzeugnissen anzubringen. 7.4.3.6. Warenbezeichnung Im Feld 10 sind die Waren nach handelsüblicher Bezeichnung anzuführen. Jeder Warenposten ist mit einer laufenden Nummer zu versehen; zwischen den Warenposten sind keine Zwischenräume zu lassen. Unmittelbar nach der letzten Eintragung ist ein waagrechter Schlussstrich zu ziehen; der nicht ausgefüllte Teil dieses Feldes ist zu streichen. 7.4.3.7. Mischsendungen Enthält eine Sendung präferenzgeeignete Waren und andere Waren, sind nur die präferenzgeeigneten Waren in die Warenverkehrsbescheinigung aufzunehmen; dies ist auch bei der in Feld 11 bzw. 13 anzugebende Menge zu berücksichtigen. Wenn in der Warenverkehrsbescheinigung bezüglich der erfassten Waren ein entsprechender Hinweis auf die Rechnung aufscheint, ist es auch zulässig, wenn nur in der Rechnung eindeutig festgelegt ist, welche Waren vom Präferenznachweis erfasst werden und welche nicht. 7.4.3.8. Bestätigung Die Warenverkehrsbescheinigung ist im Regelfall von jenem Zollamt zu bestätigen, dass die Abfertigung (Vorabfertigung) zur Ausfuhr vornimmt. Über das Verfahren zur Bestätigung von österreichischen Präferenznachweisen in der Ausfuhr und die dafür erforderlichen Angaben des Ausführers im Antragsformular (zweites Blatt der Warenverkehrsbescheinigung) siehe Abschnitt 9. 7.4.3.9. Ermächtigter Ausführer Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. kann auch von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt werden (siehe Abschnitt 7.1. dieser Arbeitsrichtlinie). Über den ermächtigten Ausführer allgemein und über das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung, die in Form einer eigenen Bewilligung erfolgen muss, siehe UP-3000 Abschnitt 10.2.6. Die Bestätigung der Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. durch ermächtigte Ausführer kann in zwei Varianten erfolgen. 1) Im Feld 12 scheint wie im Normalfall die Bestätigung eines Zollamtes auf, jedoch erfolgt diese blanko vor Ausfüllung des Formulars. Die dabei von dem bestätigenden Zollbeamten geleistete Unterschrift kann auch als Faksimile (Stempelabdruck) angebracht sein. 2) Der ermächtigte Ausführer bestätigt die Warenverkehrsbescheinigung in Feld 12 mit dem Abdruck eines ihm zugeteilten rechteckigen Sonderstempels (Muster laut Abkommen siehe in der Anlage) Muster des Sonderstempelabdrucks: Bei Variante 1 muss im Feld 8 der Vermerk "Vereinfachtes Verfahren" aufscheinen. Die zulässigen Sprachversionen für diesen Vermerk lauten: