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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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6.11. Nachträgliche Prüfung Wird im Zuge einer nachträglichen Prüfung festgestellt, dass die mit der Ausstellung eines Präferenznachweises gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen entstandene Zollschuld nicht entrichtet wurdet, so ist der entsprechende Zoll nachträglich einzuheben. Damit ist auch der Präferenznachweis nachträglich richtiggestellt. Es sind jedoch finanzstrafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.