6.11. Nachträgliche Prüfung Wird im Zuge einer nachträglichen Prüfung festgestellt, dass die mit der Ausstellung eines Präferenznachweises gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen entstandene Zollschuld nicht entrichtet wurdet, so ist der entsprechende Zoll nachträglich einzuheben. Damit ist auch der Präferenznachweis nachträglich richtiggestellt. Es sind jedoch finanzstrafrechtliche Ermittlungen einzuleiten.
