9.5.4. Abweisung eines Präferenznachweises 1) Der Antrag auf Erteilung eines Präferenznachweises ist abzuweisen, wenn a) das endgültige Bestimmungsland der Sendung nicht die Türkei ist; b) der Präferenznachweis oder das Antragsformular Mängel aufweist, die im Zeitpunkt der zollamtliche Abfertigung nicht behoben werden können; c) die Ausfuhrware die Voraussetzungen der Zollunion nicht erfüllt. 2) Ein Antrag ist bescheidmäßig abzuweisen, wenn der Antragsteller trotz der fehlenden Voraussetzungen auf der Erteilung des Präferenznachweises besteht.
