4.1. Prinzip des freien Warenverkehrs Im Gegensatz zu den in den anderen Besonderen Bestimmungen beschriebenen Präferenzmaßnahmen ist für die Zollunion grundsätzlich der Warenursprung nicht von Bedeutung. Voraussetzung für die Gewährung der Präferenzzölle ist vielmehr, dass sich die Waren vor ihrer Ausfuhr in den jeweils anderen Teil der Zollunion im zollrechtlich freien Verkehr befunden haben. Aus einem Nichtmitglied der Zollunion eingeführte Waren müssen daher grundsätzlich zunächst zu den für den Verbleib im Inland anzuwendenden Zollsätzen verzollt werden, um bei unveränderter Wiederausfuhr oder nachdem sie vor der Ausfuhr noch Herstellungsvorgängen unterzogen worden sind, in den Genuss der jeweils von der Türkei oder der EU vorgesehenen Zollpräferenzen gelangen zu können.
