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Arbeitsrichtlinie Türkei/Zollunion (UP-4100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 04.06.2009 · Quelle: Findok

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9.4. Prüfung des Präferenznachweises 1) Das Zollamt hat den Präferenznachweis in formeller Hinsicht zu prüfen, dh. anhand der in Abschnitt 7. dieser Arbeitsrichtlinie beschriebenen Formvorschriften festzustellen, ob das Formular richtig angewendet und ausgefüllt wurde. 2) Im Gegensatz zur Vorgangsweise bei Einfuhrabfertigungen sind auch geringfügige formelle Mängel nicht zu dulden, weil sie im Einfuhrland zur Zurückweisung des Präferenznachweises führen könnten. 3) Der Präferenznachweis sollte in deutscher Sprache, kann aber auch in einer anderen Amtsprache der Zollunion ausgefüllt sein, wenn dies zur Vermeidung von Schwierigkeiten in der Türkei nötig erscheint. 4) Die Beschreibung der Sendung und insbesondere die Warenbezeichnung im entsprechenden Feld des Präferenznachweises sollte so genau sein, dass die Feststellung der Nämlichkeit der Sendung mit den Angaben im Präferenznachweis leicht möglich ist. Reicht der Raum für eine genaue Warenbeschreibung nicht aus, sollte auf die Rechnung oder ein anderes begleitendes Handelsdokument Bezug genommen werden. 5) Besonders wichtig ist es, Waren der Sendung, die nicht präferenzberechtigt sind, durch eindeutige Angaben im Präferenznachweis zu bezeichnen. Wird darin auf die Rechnung Bezug genommen, genügt es, wenn die Unterscheidung in dieser vorgenommen wird. Es ist aber nicht nötig, dass Präferenzwaren und Nichtpräferenzwaren getrennt verpackt werden. 6) Im Feld 11 ist das Rohgewicht nur der vom Präferenznachweis erfassten Präferenzwaren aufzunehmen.